ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER infas quo GmbH

(nachfolgend „Institut“)

1 Geltung der Bedingungen

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Markt- und Sozialforschungsaufträge und deren Durchführung sowie für zukünftige Markt- und Sozialforschungsaufträge, welche der Auftraggeber dem Institut erteilt und deren Durchführung. Sie gelten nicht für die Zusammenarbeit zwischen privatrechtlich verfassten Markt- und Sozialforschungsinstituten zur Erfüllung von Aufträgen.

1.2 Verwendet der Auftraggeber eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen, so gelten diese nicht, soweit sie von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Instituts abweichen oder diesen widersprechen. Im Fall widerstreitender Klauseln gilt zunächst deren gemeinsames Minimum. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber eine zwingende Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen beansprucht. Ist das gemeinsame Minimum nicht zu ermitteln, werden diese Klauseln nicht Vertragsbestandteil. Der Inhalt des Vertrags richtet sich dann insoweit nach der getroffenen individuellen Vereinbarung oder den gesetzlichen Bestimmungen.

1.3 Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen bei oder nach Vertragsabschluss ist stets eine schriftliche Zustimmung des Instituts erforderlich.

1.4 Sofern im Weiteren von Einzelvertrag gesprochen wird, ist damit entweder ein Angebot des Instituts auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein individuell geschlossener Einzelvertrag gemeint.

2 Vertragsgegenstand

Das Institut führt die übernommenen Aufträge im Sinne beratender Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen und Standesregeln der Markt- und Sozialforschung aus.

Das Institut unterstützt mit seinen Leistungen den Auftraggeber bei dessen Entscheidungen. Es trifft diese aber nicht selbst. Für den Inhalt und den Umfang der vom Institut zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich der jeweilige Einzelvertrag maßgeblich, soweit sich dazu nicht aus diesen AGB bereits etwas ergibt.

3 Angebot, Untersuchungsvorschlag

3.1 Das Institut unterbreitet dem Interessenten sein Angebot grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem die Aufgabenstellung, die zu ihrer Erfüllung zu erbringende Leistung, der Zeitbedarf für die Untersuchung sowie die zu zahlende Vergütung angegeben sind.

3.2 Der Interessent erhält den Untersuchungsvorschlag ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung. Sein Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.

3.3 Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden kann das Institut nicht gewährleisten, es sei denn, diese wird ausdrücklich schriftlich zwischen Auftraggeber und Institut vereinbart. Soweit Exklusivität vereinbart wird, sind ihre Dauer und ein gegebenenfalls zusätzlich zu berechnendes Honorar festzulegen.

3.4 Änderungen des Auftrags nach Vertragsabschluss bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Instituts.

4 Vergütung

4.1 Die im Untersuchungsvorschlag genannte Vergütung umfasst grundsätzlich alle vom Institut im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags im Untersuchungsvorschlag angebotenen Leistungen. Für darüber hinausgehende, vom Auftraggeber gewünschte Leistungen wird das Institut eine zusätzliche Vergütung verlangen.

4.2 Mehrkosten, die vom Institut nicht zu vertreten sind, und Mehrkosten, die vom Institut bei Auftragserteilung trotz gebotener Sorgfalt nicht voraussehbar waren, kann das Institut gesondert in Rechnung stellen, wenn sie an einen sachlich berechtigten Grund anknüpfen und für den Auftraggeber klar erkennbar und hinreichend bestimmt sind. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber diese Kosten nicht zu vertreten hat.

4.3 Die Vergütung erfolgt in folgendem Modus: Jeweils ein Drittel der vereinbarten Vergütung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Auftragserteilung, bei Beginn der Erhebungsarbeit (d.h. mit Abschluss der entsprechenden Vorbereitungsarbeiten) und bei Ablieferung der Ergebnisse. Honorare bis 10.000,– EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer werden in voller Höhe bei Auftragserteilung fällig. Hiervon abweichende Zahlungsregelungen müssen zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden.

4.4 Die vereinbarte Vergütung ist ohne Abzug entsprechend der in Rechnung gestellten Beträge zahlbar. Sie versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer. Die Zahlung hat ohne Verrechnung bzw. Abzug von Steuern jeglicher Art zu erfolgen. Das Institut behält sich im Fall säumiger Zahlungen auch das Recht vor, die Leistungen zurückzubehalten.

5 Auftragsdurchführung

5.1 Das Institut führt – Nr. 2 entsprechend – den Auftrag nach wissenschaftlichen Methoden der Markt- und Sozialforschung durch.

5.2 Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass die Untersuchung aus methodischen Gründen, die weder der Auftraggeber noch das Institut vorhersehen konnten und zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden kann, informiert das Institut unverzüglich den Auftraggeber. Finden beide Vertragsparteien keine methodische Lösung des Problems, ist das Institut berechtigt, den Auftrag wegen Undurchführbarkeit zurückzugeben.

5.3 Dem Institut ist es gestattet, zur Erfüllung seiner Aufgaben aus dem Untersuchungsauftrag Unteraufträge an Dritte zu vergeben. Das Institut sichert zu, dass bei der Vergabe von Unteraufträgen die erforderliche Vertraulichkeit gewahrt und die Regeln und Methoden der Markt- und Sozialforschung sowie weitere gesetzliche Vorgaben, wie z.B. der Datenschutz, eingehalten werden.

5.4 Wenn der Auftraggeber einen bestimmten Unterauftragnehmer fordert, haftet das Institut nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität dessen Arbeit, es sei denn, es liegt eine Pflichtverletzung des Instituts im Sinne von Nr. 8.4 vor.

6 Urheberrechte und Eigentumsrechte

6.1 Dem Institut verbleiben insbesondere alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen. Der Auftraggeber erkennt an, dass das alleinige Urheberrecht und alle Schutzrechte an Untersuchungskonzeptionen, Vorschlägen, Methoden, Verfahren und Verfahrenstechniken, grafischen und tabellarischen Darstellungen, die vom Institut stammen, und an in sonstigen Leistungen des Instituts verkörpertem Know-how ausschließlich dem Institut zustehen. Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt.

6.2 Das Eigentum an dem bei Durchführung des Auftrags angefallenen Material – Datenträger jeder Art, Fragebogen, weitere schriftliche Unterlagen usw. – und der angefallenen Daten liegt, wenn nichts anderes vereinbart wird, beim Institut. Die Anonymität der Befragten oder der Testpersonen darf durch eine solche Vereinbarung nicht gefährdet werden.

6.3 Das Institut verpflichtet sich, Erhebungsunterlagen für einen Zeitraum von einem Jahr und Datenträger für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablieferung des Untersuchungsberichts aufzubewahren, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird.

6.4 Institut und Auftraggeber verpflichten sich, sämtliche wechselseitig im Rahmen der Auftragsdurchführung ausgetauschten Informationen streng vertraulich zu behandeln, sie weder zu kopieren noch an Dritte weiterzugeben und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrags zu verwenden. Die Mitarbeiter sind entsprechend zu verpflichten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Auftragsdurchführung. Sie besteht nicht für solche Informationen, für welche die andere Partei nachweist, dass sie vor dem Empfang bekannt waren oder sie der Öffentlichkeit vor dem Empfang bekannt waren oder sie der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wurden, ohne dass die empfangende Partei dafür verantwortlich war.

7 Verwendung des Untersuchungsberichts und der Untersuchungsergebnisse

7.1 Untersuchungsberichte und Untersuchungsergebnisse stehen dem Auftraggeber nur zum internen Gebrauch zur Verfügung, es sei denn das Institut stimmt ihrer vollständigen oder teilweisen Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung zu oder das Institut gibt sie aufgrund der Natur der Sache oder aufgrund von Urheberrechten oder Eigentumsrechten (siehe Ziffer. 6) frei. „Dritte“ im vorgenannten Sinne sind auch „verbundene Unternehmen“ des Auftraggebers im Sinne von §§ 15 – 19, 291, 292 AktG. Insbesondere wettbewerbsvergleichende Veröffentlichungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Instituts zulässig.

Diese Regelungen gelten nicht, soweit es sich lediglich um unwesentliche Teile der Untersuchungsberichte oder Untersuchungsergebnisse handelt.

7.2 Jegliche Veröffentlichungen unter Nennung des Instituts sind nur zulässig, nachdem das Institut den konkreten zu veröffentlichenden Text freigegeben hat und der Veröffentlichung zugestimmt hat.

7.3 Der Gebrauch von Untersuchungsergebnissen und Untersuchungsberichten in jeglichen rechtlichen Verfahren (z.B. Gerichtsverfahren, Schiedsgerichtsverfahren, behördliche Verfahren jeder Art) ist ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des Instituts – vorbehaltlich vorrangiger gesetzlicher / verwaltungsrechtlicher Vorschriften oder gerichtlicher Entscheidungen – untersagt.

7.4 Will der Auftraggeber mit Einwilligung des Instituts ganz oder teilweise aus dem Untersuchungsbericht zitieren, so muss er die Zitate als solche kenntlich machen und dabei das Institut als Verfasser des Untersuchungsberichts nennen.

7.5 Der Auftraggeber stellt das Institut von allen Ansprüchen frei, die gegen das Institut geltend gemacht werden, weil der Auftraggeber die ordnungsgemäß gewonnenen Ergebnisse vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig verwendet hat, insbesondere durch rechtswidrige und/oder falsche Werbung.

8 Gewährleistung und Haftung

8.1 Die Haftung des Instituts und Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Das Institut gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung und wissenschaftliche Auswertung der Untersuchung. Gewährleistungsansprüche bestehen bei offensichtlichen Mängeln nur dann, wenn der Auftraggeber diese zwei Wochen nach Erhalt des Untersuchungsberichts und der Untersuchungsergebnisse schriftlich dem Institut gegenüber rügt. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt diese Frist ab Kenntnisnahme des Mangels, spätestens jedoch nach ein Monat ab Bekanntgabe der letzten rechtserheblichen Daten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Erhalt der letzten rechtserheblichen Daten und beträgt ein Jahr.

8.2 Das Institut steht nicht dafür ein, dass die von ihm nach den Regeln und Methoden der Markt- und Sozialforschung erhobenen, ausgewerteten und analysierten Daten vom Auftraggeber in einer bestimmten Weise kaufmännisch verwertet werden können.

8.3 Das Institut haftet nicht für Schäden, die aus oder in Verbindung mit der Auslegung der gelieferten Daten / Ergebnisse durch den Auftraggeber entstehen, es sei denn es liegt eine Pflichtverletzung auf Seiten des Instituts im Sinne von Ziffer. 8.4 vor.

8.4 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen das Institut oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen nur bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einer vertragswesentlichen Pflicht (eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch das Institut, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Untersuchung.

8.5 Bei durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursachten Schäden haftet das Institut nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden. Die Höhe des Schadenersatzes ist dabei auf die Gesamthöhe der vereinbarten Nettovergütung des jeweiligen Einzelauftrags beschränkt. Der Ersatz von entgangenen Gewinn, mittelbaren Schäden und unvorhersehbaren Folgeschäden ist ausgeschlossen.

9 Verzug

9.1 Gerät der Auftraggeber mit der Erteilung der für die Durchführung der Untersuchung notwendigen Informationen oder mit dem zur Verfügung stellen der dafür erforderlichen Unterlagen in Verzug, ist das Institut nicht verpflichtet, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen einzuhalten.

9.2 Bei verspäteter Lieferung haftet das Institut nur bei Verzug. Schadensersatzansprüche kann der Auftraggeber nur nach Maßgabe der Ziffer 8 geltend machen.

9.3 Bei Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen durch Verzögerung aufgrund höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, hoheitlicher Maßnahmen, Aussperrung oder vom Institut nicht zu vertretender Betriebsstörungen auch bei einem Subunternehmer verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Beginn und Ende der Störung teilt das Institut dem Auftraggeber mit. Bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt oder vom Institut nicht zu vertretenden dauerhaften Betriebsstörungen hat das Institut das Recht, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen.

10 Schlussbestimmungen

10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn die Parteien Kaufleute sind, der Sitz des Instituts.

10.2 Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Institut und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

10.3 Schriftform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch Telefax und E-Mail. Dies gilt nicht für das Schriftformerfordernis im Sinne von Ziffer 1.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(Version: März 2017)